Unser Service für Sie - Spanner-Toferer Steuerberatung
Unser Service -
Auf Ihre Bedingungen zugeschnitten.

Artikel zum Thema: Kapitalertragsteuer

KESt-Vorschreibung bei verdeckter Gewinnausschüttung

September 2015
Kategorien: Klienten-Info

Verdeckte Gewinnausschüttungen unterliegen grundsätzlich der 25%igen Kapitalertragsteuer (KESt) und sind damit offenen Ausschüttungen steuerlich gleichgestellt. In der Praxis wird das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung oftmals erst im Zuge einer Betriebsprüfung festgestellt, so dass es neben anderen steuerlichen Folgen auch zu einer Vorschreibung der KESt kommt. In der Vergangenheit ging die Finanzverwaltung dabei von einem Ermessensspielraum aus, ob die KESt der abzugsverpflichteten Gesellschaft oder dem Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung vorgeschrieben wird. In der Praxis wurde die KESt dabei fast ausschließlich der abzugsverpflichteten Körperschaft (Gesellschaft) vorgeschrieben.

Aufgrund zuvor ergangener BFG-Entscheidungen wurde im März 2015 diese langjährige Verwaltungspraxis dahingehend umgestellt, dass bei verdeckten Gewinnausschüttungen die KESt zwischenzeitlich nicht mehr dem Abzugsverpflichteten (Körperschaft) sondern dem Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung vorrangig vorgeschrieben wird. Nun hat der VwGH entgegen dieser neuen BMF-Ansicht jedoch entschieden, dass die Vorgangsweise bei Altfällen, in denen die KESt primär der ausschüttenden Gesellschaft per Haftungsbescheid vorgeschrieben wurde, zulässig ist (GZ Ro 2014/15/0046 vom 28.5.2015). Damit wurde der Ermessensspielraum der Finanzverwaltung, welcher in der Vergangenheit regelmäßig zur Vorschreibung der KESt an die abzugsverpflichtete Körperschaft führte, bestätigt.

Eine gesetzliche Klarstellung erfolgt durch Änderung des § 95 Abs. 4 EStG im Zuge des Steuerreformgesetzes 2015: Demnach ist die KESt für eine verdeckte Gewinnausschüttung dem Empfänger der Kapitalerträge nur in Ausnahmefällen direkt vorzuschreiben und zwar dann, wenn die Haftung der abzugsverpflichteten Gesellschaft nicht durchsetzbar ist (Löschung der Gesellschaft) oder nur erschwert durchsetzbar ist (bei insolventer Gesellschaft). Somit gilt grundsätzlich wie bisher die primäre Haftung der abzugsverpflichteten Gesellschaft.

Bild: © John Hurst - Fotolia

Die Beschreibung des nächsten Bildes ist:.

Der Kopfbereich

Titel des vorigen Bildes

Titel des nächsten Bildes

Sie befinden sich in diesem Dokument

Sie befinden sich auf einer Unterseite dieses Links

Zum Öffnen weiterer Menüpunkte hier klicken