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Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel - Für alle Steuerpflichtigen


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Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel - Für alle Steuerpflichtigen

November 2011

Sonderausgaben – Topfsonderausgaben

Die Absetzbarkeit ist mit einem Höchstbetrag von 2.920 € zuzüglich weiterer 2.920 € für Alleinverdiener sowie insgesamt weiterer 1.460 € ab drei Kindern beschränkt. In diese Grenze fallen insbesondere Ausgaben für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen, Ausgaben für Wohnraumsanierung sowie die Anschaffung junger Aktien. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen 36.400 € und 60.000 € reduziert sich der absetzbare Betrag überdies gleichmäßig auf den Pauschalbetrag von 60 €.

Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag

Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsaugaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind mit jährlich 200 € begrenzt (Erhöhung auf 400 € ab 2012).

Spenden als Sonderausgaben

An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Vorjahreseinkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich (siehe dazu die Ausführungen in der Rubrik „Für Unternehmer“) diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen (BMF-Liste) Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10% des Vorjahreseinkommens. Die Spenden müssen gegebenenfalls mittels Einzahlungsbeleg nachgewiesen werden. Spenden an Tierschutzvereine wie auch an Tierheime sind erst ab 2012 steuerlich abzugsfähig.

Außergewöhnliche Belastungen

Damit der Selbstbehalt überstiegen wird, kann es sinnvoll sein, Zahlungen noch in das Jahr 2011 vorzuziehen (z.B. für Krankheitskosten, Einbau eines behindertengerechten Bades). Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst außergewöhnliche Belastungen darstellen würden. Bei Katastrophenschäden entfällt der Selbstbehalt. Ausländische Einkünfte sind bei der Einkommensermittlung sowohl für die Höhe der Topfsonderausgaben als auch der außergewöhnlichen Belastung mitbestimmend.

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungs-kosten

Kinderbetreuungskosten können für Kinder bis zum 10. Lebensjahr mit bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit beschränkt sich auf tatsächlich angefallene Betreuungskosten, welche gegebenenfalls um den steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zu reduzieren sind. Die Kinderbetreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen (siehe auch KI 09/11).

Zukunftsvorsorge – Bausparen - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge

Die 2011 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2.313,36 € p.a. führt zu einer staatlichen Prämie von 8,5 % (196,64 €). Beim Bausparen gilt für 2011 eine staatliche Prämie von 36 € beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 €.

Besteuerung von Kapitalvermögen – Vorsicht bei Aktienverkäufen vor dem 1. April 2012

Die „neue“ Besteuerung von Substanzgewinnen aus Wertpapieren im Privatvermögen – sie ist ja z.B. auf Aktien anzuwenden, welche nach dem 31.12.2010 erworben wie auch auf Anleihen, die nach dem 30.9.2011 gekauft werden – sieht vor, dass bei gewinnbringendem Verkauf nach dem 1. April 2012 25% vom Kursgewinn einbehalten werden („Wertpapier KESt“). Mit der Verschiebung auf den 1. April 2012 wurde auch die Spekulationsbesteuerung bis zu diesem Zeitpunkt ausgedehnt. Im Gegensatz zur Situation vor der „Kapitalbesteuerung neu“ ist die Spekulationsfrist bei der Veräußerung von Aktien nicht 1 Jahr, sondern unter Umständen länger (z.B. 1 Jahr und 3 Monate bei Kauf am 1.1.2011 und Verkauf am 31.3.2012). Da innerhalb dieser Spekulationsfrist die Kursgewinne zum normalen Tarif versteuert werden (Maximalsteuerbelastung 50%) sollten Wertpapierverkäufe immer dahingehend überdacht werden, ob nicht ein Abwarten bis zum 1. April 2012 sinnvoll ist. Aus steuerlichen Gründen ist ein Abwarten und die Besteuerung mit 25% jedenfalls empfehlenswert (siehe dazu auch KI 06/11). Bei Spekulationsgeschäften gilt die Freigrenze von 440 € pro Jahr.

Bild: © dusk - Fotolia

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